Parkschaden / Parkrempler

Ein vermeintlich geringfügiger Parkschaden kann bei modernen Kraftfahrzeugen bereits einen erheblichen Sachschaden im Sinne des Schadensersatzrechts darstellen. Aktuelle Fahrzeuge verfügen im Bereich der Stoßfänger regelmäßig über Sensorik-, Kamera- und Radarsysteme zur Unterstützung von Fahrerassistenz- und Sicherheitssystemen.

Bereits leichte Anstoßereignisse im ruhenden Verkehr können daher nicht nur sichtbare Karosserie- und Lackschäden, sondern auch Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen elektronischer Bauteile verursachen. In der Folge sind häufig zusätzliche Maßnahmen wie Diagnosearbeiten, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen erforderlich.

Dabei entstehen nicht nur sichtbare Kratzer oder Dellen, sondern oft auch zusätzliche Kosten für Fehlersuche, Kalibrierung und Funktionsprüfungen. Deshalb können selbst kleine Parkschäden schnell über 1.000 Euro kosten.

Wichtig ist auch das richtige Verhalten: Wer ein parkendes Auto beschädigt, darf nicht einfach wegfahren. Ist der Halter nicht da, muss man warten oder die Polizei rufen.
Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus – sonst gilt das als Unfallflucht, was Ärger mit Polizei und Versicherung nach sich ziehen kann.

Diese Kosten sind bei der Schadensabrechnung grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unzutreffend, Parkschäden allein wegen eines geringen äußeren Schadensbildes als Bagatellschäden einzuordnen. In der Praxis überschreiten selbst einfache Parkschäden nicht selten einen Schadensumfang von 1.000 EUR oder mehr.

Wird ein parkendes Fahrzeug beschädigt, ist der Verursacher verpflichtet, die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung zu ermöglichen. Ist der Geschädigte nicht anwesend, muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit warten oder unverzüglich die Polizei informieren.
Ein bloßes Hinterlassen eines Zettels genügt nicht. Andernfalls liegt regelmäßig eine unerlaubte Entfernung vom Unfallort (§ 142 StGB) vor, mit entsprechenden straf- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.