Wirtschaftlicher Totalschaden nach § 249 BGB

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigen. In diesem Fall ist eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar.

Nach § 249 Abs. 2 BGB besteht der Schadensersatzanspruch dann nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz. Maßgeblich ist der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs ergibt.

Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand sind regelmäßig auch weitere unfallbedingte Vermögensnachteile ersatzfähig, insbesondere:

  • Sachverständigenkosten zur Feststellung von Schadenhöhe und Totalschaden
  • Rechtsanwaltskosten bei erforderlicher Rechtsverfolgung
  • Nutzungsausfallentschädigung oder alternativ Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung

Eine Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens ist im Rahmen der 130-%-Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, sofern die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten, die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und das Fahrzeug anschließend für mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.

Ziel des § 249 BGB ist es, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, ohne eine Überkompensation herbeizuführen.