Schadenersatz

Art und Umfang des Schadensersatzes

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).
Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung Geldersatz verlangen.

Zum ersatzfähigen Schaden gehören alle erforderlichen und adäquat kausalen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig halten darf.

Dazu zählen insbesondere:

  • Sachverständigenkosten, sofern das Gutachten zur Schadensfeststellung erforderlich war.
  • Rechtsanwaltskosten, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
  • Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte während der Reparaturdauer oder bis zur Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist.
  • Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unfallbedingt, nicht nutzen kann und keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
  • Wertminderung, da ein Unfallfahrzeug trotz fachgerechter Reparatur regelmäßig einen geringeren Marktwert hat.

Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Ziel des § 249 BGB ist es, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, ohne ihn dabei zu bereichern.